Die Gewerbeabfallverordnung. Sicher umgesetzt mit FES.
Um den Klima- und Umweltschutz zu erhöhen, ist seit dem 1. August 2017 eine novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft, die bundesweit alle gewerblichen Abfallerzeuger betrifft. Ziel ist es, bestehende Verwertungspotenziale weitgehend auszuschöpfen und durch frühzeitige Trennung möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess zu gewinnen. Sie gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bei Bau- und Abbruchabfällen, die in Beschaffenheit und Zusammensetzung den normalen Haushaltsabfällen ähneln.
Alle Betriebe sind verpflichtet, schon am Entstehungsort für die sortenreine Erfassung der Abfallarten zu sorgen. Sollte die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, ist als begründeter Ausnahmefall auch eine Gemischtsammlung zulässig. Zudem müssen Gewerbetreibende die Einhaltung der Getrenntsammlungspflicht durch Dokumente belegen und diese auf Verlangen den Behörden vorlegen.
Strenge Auflagen zum Schutz der Umwelt.
Wen betrifft z. B. die Gewerbeabfallverordnung?
• Industrie, Handel und Handwerk
• Büros, Arztpraxen und Kanzleien
• Öffentliche Verwaltungen, Hochschulen,
Technologiezentren
• Schulen und Kindergärten, Vereine, Mehrzweckhallen
• Bildungseinrichtungen, Kirchen etc.
• Gastronomie- und Hotelgewerbe
• Kliniken und Pflegeheime
Als gewerbliche Siedlungsabfälle gelten Abfallarten aus anderen Bereichen als privaten Haushalten gemäß Kapitel 20 Abfallverzeichnisverordnung. Dazu zählen auch Abfälle, die nicht in Kapitel 20 aufgeführt, jedoch nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen privater Haushalte vergleichbar sind. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Abfälle schon im Betrieb getrennt zu erfassen. Also Papier, Pappe und Kartonage (PPK), Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und ggf. weitere Abfälle. Davon darf unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, allerdings nur bei detaillierter Begründung für jede Abfallsorte, damit die Ausnahme nicht zur Regel wird. In diesem Ausnahmefall einer Gemischtsammlung schreibt die Verordnung die anschließende Anlieferung in eine Vorbehandlungsanlage vor.
Für das Abweichen von der Pflicht zur Getrenntsammlung lässt die Verordnung nur zwei Ausnahmegründe zu:
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss in jedem Einzelfall individuell bestimmt werden.
Die Frage nach der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit lässt sich nicht pauschal eindeutig beantworten. Laut den Vollzugshinweisen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) Mitteilung 34 ist sie dann gegeben, sobald die Mehrkosten der Vorbehandlung die Kosten der Zuführung zur direkten energetischen Verwertung um mindestens 100 % übersteigen. Doch bei Fällen unterhalb dieses Wertes müssen die konkreten oder individuellen Faktoren berücksichtigt werden. Dabei gilt: Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Mehrkosten für die getrennte Sammlung mit anschließender Verwertung außer Verhältnis sind zu den Kosten für die gemeinsame Erfassung und Weiterbehandlung.
Ein bloßer Kostenvergleich der beiden Verwertungs- und Entsorgungswege reicht nicht aus. Zumal die Mehrkosten beim Recycling aufgrund der besseren Verwertungsresultate als gerechtfertigt angesehen werden. In jedem konkreten Einzelfall muss daher gesondert geprüft werden, ob die zusätzlichen Kosten in einem erheblichen Missverhältnis zu den Kosten für die Erfassung gemischter Abfallarten stehen. Dabei werden unterschiedliche Fragen berücksichtigt wie zum Beispiel: Handelt es sich um eine einmalige oder regelmäßige Belastung? Wie hoch ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Abfallerzeugers?
Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen.
Bezieht sich auf einzelnen Standort.
Für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen besteht ebenfalls eine Getrenntsammlungspflicht, wonach Glas, Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen), Holz, Dämmungsmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik bereits auf der Baustelle in separate Abfallarten getrennt werden müssen. Ausgenommen von der Regelung sind Boden, Steine, Baggergut und Gleisschotter.
Ebenso gilt es Besonderheiten bei Bau- und Abbruchabfällen zu beachten, die nicht nach den vorgeschriebenen Abfallsorten getrennt werden können.
Für das Abweichen von der Pflicht zur Getrenntsammlung lässt die Verordnung nur zwei Ausnahmegründe zu:
-
Technisch nicht möglich
-
Wirtschaftlich nicht zumutbar
Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen.
Bezieht sich auf einzelne Baumaßnahme.
Gemisch ll
Besteht überwiegend aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik und wird zur Wiederverwertung in eine Aufbereitungsanlage (zerkleinert mineralische Abfälle in verschiedene Gesteinskörnungen) gebracht.
Diese Gemische dürfen auch weiterhin keine der nachfolgenden Abfallfraktionen enthalten:
• Glas
• Dämmungsmaterial
• Bitumengemische
• Baustoffe auf Gipsbasis
Die Getrenntsammlungsquote
Zusammen mit der Gewerbeabfallverordnung wurde auch die sogenannte Getrenntsammlungsquote eingeführt. Sie beschreibt den Anteil der anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle, die direkt vor Ort getrennt gesammelt werden. Bei einer Quote von mindestens 90 Masseprozent entfällt die nach-gelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Abfallarten. Dafür müssen die Unternehmen einen Nachweis erbringen, der präzisen Vorgaben unterliegt. Nur ein zertifizierter Sachverständiger darf die Belegführung überprüfen und bestätigen, die wiederum auf Verlangen der zuständigen Behörden bis zum 31. März des Folgejahres vorliegen muss. Die festgestellte Sammelquote des Vorjahres ist jeweils maßgeblich für die Anwendung der 90/10-Regelung auf das nachfolgende Jahr.
Die Regelung wurde geschaffen, da bei einer sehr hohen Getrenntsammlungsquote die verbleibenden Gemische nur verschwindend geringe und daher für eine Sortierung kaum geeignete Materialien enthalten. Darüber hinaus dient die ermittelte Quote auch als ein nützlicher Hinweis darauf, wie effektiv die Erfassungssystematik im Betrieb vor Ort ist.
Die FES Gewerbeabfallsortieranlage erfüllt alle Voraussetzungen, um gemischte Gewerbe- und Bauabfälle umweltschonend und
gesetzeskonform weiter zu behandeln.
Welche Abfälle fallen aufgrund von Spezialregelungen nicht unter die GewAbfV?
• Zurückgegebene Leichtverpackungen – VerpackV
• Elektrogeräte – ElektroG
• Restabfälle, die überlassen worden sind – § 17 KrWG
• Gefährliche Abfälle – NachwV
Quotenrechner – Mit wenigen Klicks die Getrenntsammelquote ermitteln
Im Hinblick auf eine eventuell nachgelagert anfallende Sortierpflicht verbleibender Mischfraktionen, bietet unser Quotenrechner Betrieben eine echte Hilfestellung.
Ermitteln Sie schnell und einfach wie hoch die Getrenntsammelquote Ihres Betriebes ist. Können sie eine Getrenntsammelquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen entfällt die Sortierpflicht. Füllen Sie dazu die untenstehenden Felder aus und der Quotenrechner ermittelt die individuelle Getrenntsammelquote Ihres Betriebes.
Bitte geben Sie Daten ein, um Ihr Ergebnis zu sehen.
Hier lässt sich sicher noch etwas optimieren. Wir unterstützen Sie dabei. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sie erreichen unser Servicetelefon unter 0800 2008007-70.
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Ihr Betrieb ist befähigt, die verbleibenden, gemischten Fraktionen nicht mehr zu sortieren oder vorzubehandeln. Ihre Getrenntsammelquote muss durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden. Gerne unterstützen wir Sie beim weiteren Verfahren. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sie erreichen unser Servicetelefon unter 0800 2008007-70.
Dokumentation
Seit dem Inkrafttreten der neuen Gewerbeabfallverordnung sind bestimmte Dokumentationspflichten obligatorisch geworden. Als gewerblicher Abfallerzeuger tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Getrennthaltungspflichten und den Verbleib der Abfälle.
Ebenso müssen Sie die eventuelle Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit begründen und belegen. Grundsätzlich muss die Dokumentation nur auf Anfrage den Behörden zur Einsicht vorgelegt werden, doch Sie müssen sie in jedem Fall erstellen und stets auf dem neuesten Stand halten.
Getrenntsammlungsdokumentation § 3 Abs. 3 GewAbfV
• Sammelplatz-Foto oder ggf. handgezeichneter Lageplan
• Abholungen mit Angaben zu Menge, Abholer und Verbleib
• Weitere Praxisdokumente wie z. B. Entsorgungsverträge, Rechnungen, Gebührenbescheide
• Bestätigung der ermittelten Getrenntsammlungsquote durch einen zertifizierten Sachverständigen
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner für alle Fragen.
Damit Sie auf jeder Ebene die Anforderungen aus der Gewerbeabfallverordnung gesetzeskonform erfüllen können, stehen wir Ihnen zur Seite.
Für die betriebsinterne Umsetzung analysieren unsere Experten Ihre vorhandenen Erfassungsprozesse und erarbeiten wirksame Optimierungsvorschläge. Für eine möglichst hohe Getrenntsammlungsquote stellen wir Ihnen optimale Behältersysteme zur Verfügung, die alle Abfallarten berücksichtigen. Ebenso können wir Sie bei der Beachtung Ihrer Dokumentationspflichten kompetent unterstützen: Wir ermitteln Ihre Getrenntsammlungsquote, erstellen Datenübersichten sowie Belege und begleiten Sie bei der behördengerechten Vorbereitung Ihrer Dokumentationen.
Nachhaltig zertifiziert – nur bei uns.
Einen besonderen Service, den nur wir bieten können, stellt unser Nachhaltigkeitszertifikat dar. Denn mit der Beauftragung von FES können Sie Ihre individuellen Umweltbeiträge wie z. B. Rohstoffersparnisse, CO2-Reduzierungen und Energiegewinnung erfassen lassen. Unser Zertifikat belegt alle erzielten Effekte bei der Ressourcenschonung sowie für den Klimaschutz und wird wissenschaftlich geprüft durch das unabhängige Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik UMSICHT.
Dieser Nachweis ist an die Ökobilanz nach DIN EN ISO 14040/ 14044 angelehnt und in seiner Art einmalig in der Branche.
Das getrennte Erfassen der Abfallfraktionen ist durch Nachweise wie Fotos, Lagepläne oder Wiegescheine zu dokumentieren. Eine Ausnahme bilden Bau- und Abbruchabfälle: Dokumentationspflicht erst ab 10m³ pro Baumaßnahme. Die fachgerechte Entsorgung der Abfälle ist durch den Abfallerzeuger zu dokumentieren. Als Nachweise eignen sich Rechnungen oder Abholscheine.
Bestandteile der Dokumentation:
- Stammdatenblatt zur Erst- und Folgedokumentation vollständig ausfüllen
- Tabellarische Übersicht der Entsorgungssituation erstellen, inklusive sämtlicher Nachweise durch Fotos und Lagepläne
- Entsorgung nachweisen (Rechnungen, Abholscheine, Wiegescheine…) zu jeder Entsorgung für alle Abfallfraktionen sowie digitale Aufbewahrung
- Abweichungen nachweisen, indem die Gründe der Abweichung dargestellt und nachgewiesen werden. Anschließend die Zuführung sowie die Quoten der Betreiber von Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlagen schriftlich bestätigen lasssen
Für die Dokumentation der oben aufgeführten Bereiche, welche das Einhalten der Gewerbeabfallverordnung belegen soll, besteht eine Vorlagepflicht. Bei Aufforderung durch die Behörde ist ein Unternehmen verpflichtet, die Dokumentation der letzten 5 Jahre jederzeit vollständig vorlegen zu können.
Gerne beraten wir Sie persönlich wie auch Sie für Ihr Unternehmen das Optimum aus Ihrer betrieblichen Recyclingquote steigern können. Ein verbessertes, optimales Abfallmanagement bildet hierbei den Dreh- und Angelpunkt der Quote. Gemeinsam können wir Ihnen helfen realistische Ziele zu erörtern und diese zu erreichen.
Sind Gemische nicht mehr verwertbar müssen diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zur Beseitigung überlassen werden. Die sog. „Abfälle zur Verwertung“ (AZV) sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesem gemischten AZV dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht enthalten sein.